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S-77CCR is a tactical urban counter-surveillance systems for ground controlled UAV's (Unmanned Aerial Vehicles) and airborne drones to monitor public space.
About S-77CCR
Illegal? Legal!
Is the use of surveillance technologies by members of the public and non-profit organizations compatible with European Union law?
Legal Expertise by the European Commission







Juristische Expertise der europäischen Kommission

Europäische Kommission
Generaldirektion Justiz und Inneres
Direktion C
Justiz, Grundrecht und Unionsbürgerschaft


Brüssel, 12.1.2004

An die Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz und Inneres, wurde die Frage herangetragen, inwieweit der Einsatz von Überwachungstechnologien durch Zivilpersonen und non-profit-Organisationen als mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar und ob der Einsatz derartige Instrumente zur Kontrolle behördlichen – und insbesondere polizeilichen – Handelns als zulässig angesehen werden kann.

Dazu ist anzumerken, dass der Einsatz solcher Technologien aufgrund der damit verbundenen Verarbeitung von Daten einen Eingriff in das durch die Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 zum Schutz der Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl Nr. L 281 vom 23.11.1195, 0031 – 0050) geschützte Recht auf Achtung der Privatsphäre natürlicher Personen darstellt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Vorschriften der RL 95/46/EG auf Datenverarbeitungen zum Zweck der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Tätigkeit im Bereich des Strafrechts generell nicht (Art 3 Abs 2) sowie für journalistische, künstlerische und literarische Zwecke nur eingeschränkt anzuwenden ist (Art 9). Für letztgenannte Zwecke sind die Bestimmungen der RL nur insoweit anzuwenden, als dies notwendig ist, um das Recht auf Privatsphäre mit der Freiheit der Meinungsäußerung in Einklang zu bringen ist. Erfolgt der Einsatz von Überwachungstechnologien zum Zweck des Nachweises allfälliger Straftaten durch Exekutivbeamte gegenüber zivilen Personen, so ist derartiges Handeln nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als journalistische Tätigkeit im Sinne des Art 10 EMRK anzusehen, weshalb es aufgrund des Schutzes der Meinungsfreiheit nicht in den Geltungsbereich der oben genannten Richtlinie fällt. Gleiches gilt für Projekte, die als Ausübung des Grundrechts auf Freiheit der Kunst anzusehen sind.

Weiters ist zu beachten, dass die Richtlinie 95/46/EG explizit auf den Schutz personenbezogener Daten privater Personen abstellt (Art 1, 12. Erwägungsgrund der RL). Die Integrität von Angehörigen der Exekutive stellt daher keinen Schutzgegenstand dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelungen dar, weil es sich bei deren Amtsausübung nicht um Privatpersonen im zivilen Sinne, sondern um öffentlich Bedienstete in hoheitlicher Funktion handelt.

Darüber hinaus weist die Europäische Kommission darauf hin, dass der Rat am 13.Juni 2002 die Empfehlung betreffend die Zusammenarbeit zwischen den für den Bereich privater Sicherheit zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten beschlossen hat (2002/C 153/01). Nach Art. 4 Z 1 lit b dieser Empfehlung ist die Zusammenarbeit mit privaten Sicherheitsdiensten und den nationalen polizeilichen Behörden zu verbessern, damit die für die öffentliche Ordnung relevanten Informationen, die von kommerziellen Sicherheitsunternehmen stammen, ermittelt werden können. Die Europäische Kommission hält daher die Durchdringung der zivilen Bereiche mit Sicherheitstechnologien nicht nur für zulässig, sondern anzustreben, wobei insbesondere die innerhalb des Gemeinschaftsgebietes geltende Dienstleistungsfreiheit kommerzieller Anbieter Berücksichtigung und Schutz finden muss.

Zusammenfassen vertritt die Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz und Inneres die Ansicht, dass der Einsatz von Überwachungstechnologien durch Zivilpersonen durch das Gemeinschaftsrechts gedeckt ist, weshalb derartige Bestrebungen auch nicht im Wege der nationalen Gesetzgebung verunmöglicht werden können.

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